Fällgenehmigung in München und Umgebung: Was vorab zählt
Stand: 21. September 2026. Allgemeine Orientierung; maßgeblich sind die aktuelle Regelung am Standort und die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Ein Baum steht auf dem eigenen Grundstück – darf er deshalb ohne Weiteres gefällt werden? Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Vor einer Beauftragung sollten Sie klären, ob der Baum geschützt ist, welche Unterlagen benötigt werden und ob zusätzliche Vorgaben zu beachten sind. Auch im direkten Münchner Umland können sich die örtlichen Regeln unterscheiden.
Welche Regel gilt in München?
Die aktuelle Münchner Baumschutzverordnung schützt in ihrem räumlichen Geltungsbereich grundsätzlich lebende Gehölze ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Bei mehrstämmigen Gehölzen gilt: mindestens 60 Zentimeter in der Summe und mindestens ein Stamm mit 40 Zentimetern. Angeordnete Ersatzpflanzungen können auch unterhalb dieser Größen geschützt sein. Prüfen Sie deshalb den konkreten Standort und die aktuelle Fassung, statt sich auf ältere Angaben zu verlassen. Amtliche Münchner Baumschutzverordnung.
Welche Angaben werden für den Antrag gebraucht?
Nach der Münchner Verordnung gehören unter anderem Antragsteller und Eigentumsverhältnisse, Grundstücksadresse, Standort, Art und Stammumfang des Gehölzes sowie die Begründung zum Antrag. Auch vorgesehene Ersatzpflanzungen sind anzugeben. Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen und eine Genehmigung mit Auflagen verbinden. Details in §§ 7 und 10 der Verordnung.
Ist Fällen nur von Oktober bis Februar erlaubt?
Diese Faustregel ist zu pauschal. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält für bestimmte Gehölze und Standorte Einschränkungen vom 1. März bis 30. September. Bei Bäumen spielt dabei auch die Art der Fläche eine Rolle; schonende Form- und Pflegeschnitte sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgenommen. Örtlicher Baumschutz und der Schutz von Tieren und Lebensstätten müssen zusätzlich berücksichtigt werden. Der Winter ist daher keine pauschale Freigabe zum Fällen. Wortlaut von § 39 Bundesnaturschutzgesetz.
Was gilt in Eichenau, Puchheim oder Gröbenzell?
Die Münchner Verordnung lässt sich nicht einfach auf Nachbargemeinden übertragen. Fragen Sie bei der Verwaltung des tatsächlichen Baumstandorts nach. Das gilt ebenso für Olching und Fürstenfeldbruck. Nennen Sie die Grundstücksadresse, die Baumart, die ungefähre Größe und den Anlass. So lässt sich gezielt klären, welche örtlichen Vorgaben und Antragswege für Ihren Fall gelten.
So bleibt die Vorbereitung übersichtlich
- Zuständige Gemeinde und örtlichen Baumschutz prüfen.
- Baum und Umfeld fotografieren, Anlass und Grundstücksdaten zusammenstellen.
- Erforderliche Anträge und zusätzliche Schutzfragen klären.
- Bescheid einschließlich Auflagen abwarten und bei der Ausführungsplanung berücksichtigen.
Eine Beauftragung ersetzt keine behördliche Genehmigung. Wir besprechen bei der Besichtigung den gewünschten Arbeitsumfang. Welche praktischen Angaben dafür helfen, lesen Sie im Beitrag zur Baumfällung in der Stadt.

